Statuten der Männerriege Räterschen:
Männerriege Räterschen
STATUTEN
ALLGEMEINES
1. Im Text verwendete
Abkürzungen:
Generalversammlung GV
Riegenversammlung RV
Riegenvorstand RVS
Zivilgesetzbuch ZGB
2. Amtsdauer
Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt 1 Jahr.
Der RVS konstituiert sich unter dem Vorsitz ihres Präsidenten. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten RV die Ersatzwahl für die restliche Amtszeit.
1. Name, Stellung, Zweck
Art. 1 |
Die Männerriege Räterschen, gegründet 1931 als selbstständige Riege des Turnvereins Räterschen, mit Sitz in Elsau, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB |
Name |
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Die Männerriege
- ermöglicht ihren Mitgliedern eine turnerische Betätigung zur Erhaltung |
Zweck
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Art. 2 |
Die Männerriege Räterschen ist eine selbstständige Riege des Turnvereins Räterschen (TVR) und verfügt somit über eigene Statuten, Rechnung und eigenen Vorstand. |
Zugehörigkeit |
2. Mitgliedschaft
Art. 3 |
Die Männerriege besteht aus folgenden Mitgliederkategorien: |
Mitgliederkategorien |
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Art. 4 |
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer volljährig ist. |
Aktivmitglieder |
Art. 5 |
Ehemaliges Mitglied kann werden, wer früher Aktivmitglied oder Senioren-mitglied war und sich weiterhin mit der Männerriege verbunden fühlt. |
Ehemalige Mitglieder
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Art. 6 |
Als Leiter werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung Mitglieder oder Personen ernannt, die eine Riege administrativ und/oder turnerisch leiten. Pro Riege wird ein Hauptleiter bestimmt.
Hauptleiter haben alle Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder und sind zugleich Mitglied des Vorstandes. Der Hauptleiter Aktivriege ist Vizepräsident der Männerriege.
Hilfsleiter unterstützen die Hauptleiter in der turnerischen Sache. |
Leiter |
Art. 7 |
Vorstandsmitglieder werden durch die GV gewählt und haben alle Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder. |
Vorstandsmitglieder |
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Art. 8 |
Die Männerriege besteht aus der Aktivriege. Weitere Riegen können bei Bedarf durch GV-Beschluss gegründet werden. |
Aktivriege |
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Art. 9 |
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Beim Eintritt ist das Anmeldeformular unterzeichnet an den Präsidenten abzugeben. Stimm- und wahlberechtigt ist der Eintretende erst nach der Aufnahme in die Riege durch die GV. |
Eintritt |
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Art. 10 |
Der Austritt oder Übertritt zu den Ehemaligenmitgliedern kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Austretende haben den Beitrag für das laufende Jahr voll zu bezahlen. |
Austritt |
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Art. 11 |
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber der Männerriege nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch die GV vom Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder, die die Statuten und Reglemente der Männerriege verletzen, die Vereinsinteressen schädigen oder der Männerriege auf irgendeine Art Schaden zufügen, können durch Beschluss der GV vom Verein ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von der Sanktion schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Gönner sind keine Vereinsmitglieder. Sie unterstützen die Männerriege rein finanziell. Sie sind an der GV nicht stimmberechtigt.
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Ausschluss
Gönner |
3. Rechte und Pflichten
Art. 12 |
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Männerriegenstatuten. |
Statuten |
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Art. 13 |
Sämtliche Mitgliederkategorien sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. In den Vorstand sind nur Aktivmitglieder wählbar. |
Stimm- und Wahlrecht |
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Art. 14 |
Die Aktivmitglieder verpflichten sich, nach Möglichkeit die Turnstunden, Versammlungen und andere von der Generalversammlung beschlossene Anlässe zu besuchen. |
Besuchspflicht |
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Art. 15 |
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den durch die GV jährlich festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Männerriege und endet mit dem Austritt resp. dem Ende des betreffenden Kalenderjahres. |
Beitragspflicht |
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Art. 16 |
Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder. |
Versicherungspflicht |
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Art. 17 |
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Statuten zu beachten, die Interessen des Vereines zu wahren und Beschlüsse zu respektieren, sowie sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.
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Vereinsinteressen |
4. Organisation
Art. 18 |
Die Organe des Vereins sind: - Generalversammlung (GV)
- Riegenversammlung
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Organe
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Art. 19 |
Das oberste Organ ist die Generalversammlung. Sie ist ordentlicherweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, um mindestens folgende Geschäfte zu erledigen:
- Abnahme des Protokolls der letzten GV - Anträge |
Generalversammlung
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Art.20 |
Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Datum zu erfolgen.
Anträge müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich eingereicht werden. |
Einladung zur GV |
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Art. 21 |
Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Entschuldigungen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten (siehe auch Art. 13 und Art. 14). |
Teilnahme an GV |
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Art. 22 |
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von 1/3 der Aktivmitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden, verlangt werden. |
Ausserordentliche GV |
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Art. 23 |
Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid, er darf sich in solchen Fällen der Stimme nicht enthalten. |
Abstimmung Beschlussfassung |
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Art. 24 |
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen und Auflösung der Männerriege, für welche eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, entscheidet das relative (einfache) Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute (>50%), im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid, er darf sich in solchen Fällen der Stimme nicht enthalten. |
Wahlen |
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Art. 25 |
Treten während des Jahres dringend zu fassende Beschlüsse auf, so kann der Vorstand eine Riegenversammlung einberufen. Die Einladung hat schriftlich mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. Über die Riegenversammlung ist Protokoll zu führen, und die Beschlüsse sind an der nächsten GV bekannt zu geben. |
Riegenversammlung |
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Art. 26 |
Der Turnstand wird nach Bedarf von der Vereinsleitung oder auf Begehren von 1/5 der betreffenden Riegenmitglieder einberufen, falls während des Jahres dringende Beschlüsse über turnerische Angelegenheiten sowie Beteiligung an Anlässen zu fassen sind. Die Einladung muss mindestens eine Woche vorher an alle betreffenden Riegenmitglieder erfolgen. Über den Turnstand ist Protokoll zu führen, und die Beschlüsse sind an der nächsten GV bekannt zu geben. |
Turnstand
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Art. 27 |
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern mit folgenden Funktionen:
a) Präsident b) Vizepräsident und Hauptleiter Aktive c) Kassier d) Aktuar
Die von der Generalversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder amten jeweils für ein Jahr und sind wieder wählbar.
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Vorstand |
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Art. 28 |
Der Vorstand besammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. |
Einberufung |
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Art. 29 |
Der Vorstand vertritt die Riege nach aussen. Der Präsident zeichnet mit einem anderen Vorstandsmitglied zu zweien rechtsverbindlich. Für Kasse, Post- und Bankkonto hat der Kassier Einzelunterschrift. |
Kompetenz, Zeichnungsberechti-gung |
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Art. 30 |
Der Präsident leitet Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er hat den Stichentscheid bei Abstimmungsgleichstand. Der Generalversammlung legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor. Er pflegt den Kontakt mit den Behörden, Organisationen und mit anderen Vereinen. |
Präsident |
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Art. 31 |
Ist der Präsident verhindert, übernimmt der Vizepräsident dessen Funktionen und unterstützt ihn im Übrigen in der Leitung der Riegengeschäfte. |
Vizepräsident |
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Art. 32 |
Der Kassier verwaltet das Vermögen und führt die Mitgliederbeitragsliste. Er erstellt zu Handen der GV die Jahresrechnung und das Budget. Ferner besorgt er den Einzug aller Mitgliederbeiträge. |
Kassier |
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Art. 33 |
Der Aktuar erledigt die Korrespondenz sowie den Versand von Einladungen, Rundschreiben etc. im Auftrag des Vorstandes. Er führt ferner das Protokoll von Versammlungen und Sitzungen. Er aktualisiert die Adress- und Telefonlisten sowie die persönlichen Daten. |
Aktuar |
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Art. 34 |
Dem Hauptleiter obliegt die Leitung der Turnstunden ( die Hilfsleiter unter-stützen ihn dabei ). Die Leiter sind angehalten sich weiterzubilden. Der Hauptleiter leitet in der Regel die Turnstände. |
Hauptleiter
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Art. 35 |
Die Hilfsleiter unterstützen den Hauptleiter bei der Ausübung der turnerischen Tätigkeiten. |
Hilfsleiter |
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Art. 36 |
Der Materialverwalter der Riege hat die Aufsicht über die Turngeräte und das Vereinsmaterial. Er führt eine Inventarliste und trägt auch die Verantwortung für die Ordnung im Geräteraum. |
Materialverwalter |
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Art. 37 |
Zur Prüfung der Jahresrechnung amten zwei Rechnungsrevisoren. Es müssen von der GV immer drei Revisoren gewählt sein, d.h. 1. Revisor, 2. Revisor, Ersatzrevisor. Jedes Jahr scheidet der 1. Revisor aus, und die beiden andern rücken nach. An jeder GV ist ein neuer Ersatzrevisor zu wählen. Der aus-scheidende Revisor kann wieder als Ersatzrevisor gewählt werden. Die Rechnungsrevisoren gehören nicht dem Vorstand an. Sie haben der GV schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag auf Décharge zu stellen. |
Rechnungsrevisoren |
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Art. 38 |
Zur Erfüllung spezieller Vereinsangelegenheiten können von der Generalversammlung Kommissionen gewählt werden. Diese sind dem Vorstand sowie der GV Rechenschaft schuldig.
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Kommissionen |
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5. Finanzen (Kassawesen)
Art. 39 |
Die Einnahmen des Vereins bestehen im Wesentlichen aus:
nMitgliederbeiträgen nden Erlösen aus Veranstaltungen und turnerischen Anlässen nden Zinsen des Vereinsvermögens nGönnerbeiträgen nfreiwilligen Spenden und Schenkungen
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Einnahmen |
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Art. 40 |
Die Ausgaben setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:
nAnschaffung von Turngeräten und anderem Material nLeiterentschädigungen nBeiträge an Kursbesuche nSpesen, Verwaltungskosten, Hallenentschädigungen nalle weiteren von der GV oder vom Vorstand beschlossenen Ausgaben nBeiträge an die Jugend, soweit budgetiert und beantragt |
Ausgaben |
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Art. 41 |
Der freie Kredit des Vorstandes wird von der GV bestimmt und ist im Jahresbudget festgehalten. |
Vorstandskredit |
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Art. 42 |
Das Vereins- und Rechnungsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember. |
Vereinsjahr |
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Art. 43 |
Art und Höhe der Mitgliederbeiträge werden jährlich an der GV festgelegt. Der Mitgliederbeitrag beträgt in jedem Falle maximal Fr. 200.- bis zu dessen Änderung durch die GV. Die finanzielle Beitragspflicht der Mitglieder wird in einem separaten Beitragsreglement, welches einen integrierenden Bestandteil der Statuten bildet, festgehalten. |
Mitgliederbeitrag
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Art. 44 |
Für die Verbindlichkeiten der Männerriege haftet diese mit ihrem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen für strafbare Handlungen. |
Haftbarkeit |
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6. Schlussbestimmungen
Art. 45 |
Für die Auflösung der Männerriege ist die Zustimmung von 2/3 aller an der GV anwesenden Mitglieder nötig. |
Auflösung |
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Art. 46 |
Im Falle einer Auflösung der Männerriege entscheidet die GV über die Verwendung des Vereinsvermögens. |
Übergang |
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Art. 47 |
Einzelne Artikel der Statuten können durch die Generalversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Eine Totalrevision der Statuten kann nur auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. |
Revision der Statuten |
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Art. 49 |
Für alle Fälle, die nicht ausdrücklich in diesen Statuten festgelegt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (ZGB Art. 60ff.) |
Streitfälle |
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Art. 50 |
Diese Statuten ersetzen die Statuten der Männerriege Räterschen vom 19. März 2004. |
Frühere Bestimmungen |
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Art. 51 |
Die Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 22.3.2013 genehmigt worden und ab sofort gültig. |
Inkrafttreten |
Für die Männerriege Räterschen
Datum: 22.3.2013 Der Präsident: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
( Bernhard Storrer )
Der Aktuar: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
( Hanspeter Stäheli )
Männerriege Räterschen
Beitrags-Reglement
Dieses Beitragsreglement setzt die finanziellen Beitragspflichten der Riegen-mitglieder fest und ist ein integrierender Bestandteil der Statuten der Männerriege Räterschen (Art. 43 der Statuten).
Gemäss rechtskräftigen Beschlüssen anlässlich der Generalversammlung vom
22. März 2013 gelten für das Geschäftsjahr 2013 die folgenden Ansätze:
nMitglieder
Aktivriege
Fr. 140.--
nEhemaligen
Mitglieder
Fr. 50.--
nGönner
ab Fr. 30.--
Elsau, 22.03.2013
Der Präsident: Der Kassier:
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( Bernhard Storrer ) ( Hans Lutz )
Präsident:
Bernhard Storrer Im Aperg 16 8352 Elsau
Mail: bernhard.storrer@bluewin.ch
Oberturner:
Stefan Huber Schottikerstrasse 6 8352 Elsau
Mail: huber@fototeamhuber.ch
Mittwochs 20.00 - 22.00 Uhr
Mehrzweckhalle Elsau